Auszug aus der „Infobroschüre NRW“
Regelfall 1:
Die Anschlussleitung vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze bzw. Revisionsschacht liegt in der Verantwortung des Kanalnetzbetreibers.
Ab Grundstücksgrenze bzw. Revisionsschacht bis unter das Gebäude liegt die Verantwortung im privaten Bereich.
Regelfall 2:
Die Anschlussleitung ab Hauptkanal bis unter das Haus liegt komplett in privater Verantwortung.
