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Auszug aus der „Infobroschüre NRW“

Regelfall 1:

Die Anschlussleitung vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze bzw. Revisionsschacht liegt in der Verantwortung des Kanalnetzbetreibers.

Ab Grundstücksgrenze bzw. Revisionsschacht bis unter das Gebäude liegt die Verantwortung im privaten Bereich.

Regelfall 2:

Die Anschlussleitung ab Hauptkanal bis unter das Haus liegt komplett in privater Verantwortung.