Gesetzliche Grundlagen
Bundesgesetz (WHG)
Ø Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Auszug WHG § 18 a, Abs. 1
“Pflicht und Pläne zur Abwasserbeseitigung”
(wörtliche Wiedergabe des Textes)
„Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird“.
Landeswassergesetze/Verordnungen
Landeswassergesetze (LWG)Eigenkontrollverordnungen der LänderSelbstüberwachungsverordnung in NRW- SüwV-Kan, gültig ab 01.01.1996
- für öffentliche Kanalnetze,
- gewerbliche befestigte Flächen > 3 ha,
Strafgesetzbuch
Nicht unerwähnt soll auch die strafrechtliche Seite bleiben. Hier ist der § 324 StGB „Verunreinigung eines Gewässers“ und der § 326 StGB „Umweltgefährdende Abfallbeseitigung“ zu nennen.
§ 324 StGB
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.
§ 326 StGB
Wer unbefugt Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, ablässt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.